5.2. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatkläger A. und B. über die Entwässerungsproblematik der Liegenschaft getäuscht hat, weshalb es bereits am Nachweis der Widerrechtlichkeit als Voraussetzung einer deliktischen Haftung fehlt. Insoweit es um rein vertragliche Ansprüche geht, so können diese nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage im Strafverfahren sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.3; zur Publikation vorgesehen). Die Zivilklage der Privatkläger A. und B. ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.