Dazu gehört auch eine Berechnung des behaupteten Schadens. Ungenügend ist die Substantiierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen - 20 - wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4).