Und auch der Vertrauensarchitekt der Privatkläger A. und B. erachtete den Wasserfleck sowie den Wassereinbruch in der Fassade der Terrasse als rein kosmetische Probleme, weshalb er den Privatklägern A. und B. auch keine Expertise empfohlen habe (UA BO 4.3 act. 4 ff.). Auch wenn auf die Aussagen der Zeugen P., AA., AC. sowie AD. aufgrund ihrer Beteiligung am Bau der Liegenschaft und damit einhergehend ihrer eigenen Interessen am Verfahrensausgang nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann, so sind sie dennoch schlüssig und erzeugen ein in sich stimmiges Bild.