Dass solche Ausblühungen des Öfteren vorkommen, erklärte auch AC. Dies sei darauf zurückzuführen, dass früher qualitativ schlechterer Beton verwendet worden sei als heute (UA BO 4.3 act. 83 f.). Derselben Meinung ist P., welcher zu Protokoll gab, die Ausblühungen seien auf das poröse Material des Natursteins zurückzuführen (UA BO 4.3 act. 18). Und auch der Vertrauensarchitekt der Privatkläger A. und B. erachtete den Wasserfleck sowie den Wassereinbruch in der Fassade der Terrasse als rein kosmetische Probleme, weshalb er den Privatklägern A. und B. auch keine Expertise empfohlen habe (UA BO 4.3 act.