4.3.6. Befragt wurden auch O. (Vertrauensarchitekt der Privatkläger A. und B.), P. und AA. (Geschäftsführer bzw. Verkaufsleiter der beim Bau der Liegenschaft als Plattenleger involvierten AB.), AC. (Baumeister des Hauses) sowie AD. (Spengler in der Bauphase des Hauses). Es kann hierzu auf die zutreffenden Wiedergaben der Aussagen und Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.11.1, 2.4.11.2 und 2.4.11.6). Der Baumeister AC. und der Spengler AD. sagten aus, nichts von einem Wasserschaden gewusst zu haben (UA BO 4.3 act. 47 ff., 77 ff., 82; BO 4.4 act. 4 ff.). Dass solche Ausblühungen des Öfteren vorkommen, erklärte auch AC.