Gemäss der Sachverhaltsdarstellung von L. soll es bereits während der Bauphase zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sein, wovon die Beschuldigten Kenntnis gehabt haben sollen. Wären dem Beschuldigten diese Probleme dazumal aber tatsächlich bekannt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er einen solchen Schadenfall bei der AGV angemeldet hätte und sich zudem gestützt auf SIA-Normen/Werkvertrag etc. an die Bauunternehmen/Architekten/Handwerker etc. gewandt und Nachbesserungen verlangt hätte. Dafür liegen indessen keinerlei aktenkundige Hinweise vor (vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung - 18 -