Die Vorbringen von L. vermögen an der Sachlage betreffend Wissensnachweis des Beschuldigten von den Konstruktionsmängel nichts zu ändern, da L. den Beschuldigten und seine Ehefrau nie direkt über seine Feststellungen informiert hat. Unklar ist auch, was die Ehefrau des Beschuldigten gemeint hat, als sie L. gegenüber angeblich gesagt hat, dass es überall «hineinseiche», zumal nie irgendein abzuklärender Wasserschaden der Versicherung gemeldet worden ist (vgl. obige Ausführungen). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung von L. soll es bereits während der Bauphase zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sein, wovon die Beschuldigten Kenntnis gehabt haben sollen.