Sowohl der Beschuldigte (UA BO 4.2 act. 11; GA act. 503; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22) als auch seine Ehefrau (UA BO 4.5 act. 13; GA act. 507) bestritten in ihren Befragungen konsequent, L. zu kennen bzw. mit ihm gesprochen zu haben oder dass dieser für sie gearbeitet habe. Die Vorbringen von L. vermögen an der Sachlage betreffend Wissensnachweis des Beschuldigten von den Konstruktionsmängel nichts zu ändern, da L. den Beschuldigten und seine Ehefrau nie direkt über seine Feststellungen informiert hat.