Das Haus sei ständig geputzt worden, obwohl sie eine Putzfrau gehabt hätten (UA BO 4.3 act. 70). Sie habe bereits das vorherige Haus des Beschuldigten und seiner Ehefrau verkauft und auch dort sei immer alles ständig geputzt worden und es habe alles wie neu aussehen müssen (UA BO 4.3 act. 70). Die Aussagen der Zeugin K. widersprechen den Aussagen des Beschuldigten im Kerngeschehen nicht. Es wird von ihr - 17 - auch nicht unterstellt, dass der Beschuldigte von den Konstruktionsmängeln an der Liegenschaft gewusst hätte.