Ob die Ehefrau des Beschuldigten dies so gesagt hat oder nicht, kann grundsätzlich offenbleiben. Aufgrund der Versicherungsunterlagen (siehe oben) geht denn auch klar hervor, dass beim Hagelschaden eben gerade kein Wasser in die Liegenschaft eingetreten ist. Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie bei der Terrasse graue Wasserstriemen gesehen habe (UA BO 4.3 act. 64). Sie bestätigte die Aussage des Beschuldigten, wonach der Fleck an der Garagendecke mit den Privatklägern A. und B. besprochen wurde und der Beschuldigte versichert habe, dass dies keine Feuchtigkeit sei, die eindringe (UA BO 4.3 act. 65 und 67).