4.3.4. Zwischen der Zeugin K. (Maklerin) und der Ehefrau des Beschuldigten kam es infolge eines Disputs um den N.-Salons zu einem Zerwürfnis ihres Freundschaftsverhältnisses (vgl. UA BO 4.5 act. 6 f., BO 4.7 act. 7 ff.). Aufgrund des zerrütteten Verhältnisses mit der Ehefrau des Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Mehrbelastungen vorgenommen hat. So hat sie beispielsweise behauptet, dass die Ehefrau des Beschuldigten ihr gegenüber gesagt habe, dass es beim Hagelschaden überall «hineingeseicht» habe (UA BO 4.3 act. 68). Ob die Ehefrau des Beschuldigten dies so gesagt hat oder nicht, kann grundsätzlich offenbleiben.