44 f., 48 und 53). Der Beschuldigte sei sehr pingelig, habe wöchentlich eine Putzfrau engagiert und überdies immer auch noch selber geputzt (UA BO 4.3 act. 54 f.). Die Schilderungen von M. sind sachlich, nachvollziehbar und weisen weder Übertreibungen noch unnötige Mehrbelastungen auf.