gearbeitet (UA BO 4.3 act. 45 ff.). Weiter bestätigte er, dass es bei der Tiefgarage Kalkspuren gehabt habe. Er habe sich damals beim Maler schlau gemacht und dieser habe ihm gesagt, dass dies keine Aussinterungen seien, da er sicherlich nicht über Aussinterungen streichen würde (UA BO 4.3 act. 48 und act. 52). Die Ausblühungen auf der Terrasse seien auf die wasserdurchlässigen Granitplatten zurückzuführen (UA BO 4.3 act. 49 und act. 52 f.). Er betonte mehrmals mit Nachdruck, dass sicher nie Wasser ins Gebäude eingetreten sei, weil sonst der Beschuldigte mit Sicherheit auf ihn zugekommen wäre (UA BO 4.3 act. 44 f., 48 und 53).