4.3.3. Der sachverständige Architekt M. war eng mit dem Bauprojekt des Beschuldigten betraut und es bestand zumindest zwischen seiner Partnerin und der Ehefrau des Beschuldigten eine freundschaftliche Beziehung. Da er am Bau der Liegenschaft beteiligt gewesen war, hat er zumindest ein indirektes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er gab zu Protokoll, dass während und auch nach der Bauphase nie Probleme betreffend Feuchtigkeit oder andere Mängel aufgetreten seien (UA BO 4.3 act. 44). Es sei nie feucht gewesen, sonst hätte man einen solchen Wasserschaden auch der Versicherung gemeldet. Er habe im Jahr 2011 die Schäden aufgrund des Hagels selber begutachtet (UA BO 4.3 act.