Sie bestätigte auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Betonmauern weiss gestrichen habe und sie das Haus nach dem Hagelschaden neu anthrazit streichen liessen (UA BO 4.5 act. 11; UA BO 4.7 act. 4; GA act. 508). Wie der Beschuldigte gab auch sie mehrmals zu Protokoll, dass er im Hausinnern manchmal die schwarzen Striche, die durch Jacken, Taschen etc. entstanden seien, partiell überstrichen habe (UA BO 4.5 act. 12; GA act. 507 und act. 509; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30).