10; GA act. 506). Den Nagel in der Wand, um das Kalkwasser abzufangen, hätten sie mit dem Privatkläger A. und einem weiteren Experten oder einem Banker anlässlich einer Besichtigung besprochen, da man den Nagel und die verkalkten Steine gesehen habe (UA BO 4.5 act. 13 f., GA act. 507).