Sie gab an, dass der Privatkläger A. wiederholt Fragen zum Zustand des Hauses gestellt habe, insbesondere ob je Wasser eingedrungen sei (UA BO 4.5 act. 7). Sie bekräftigte mehrfach, dass sie im Gebäudeinnern nie Wassereindrang oder einen wasserbedingten Schaden festgestellt habe. Nicht einmal beim Hagel sei Wasser ins Haus eingedrungen, wobei die Versicherung alles bezahlt und das gesamte Haus angeschaut habe (UA BO 4.5 act. 7 ff. und - 15 -