4.3.2. Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten G., gegen die das Parallelverfahren SST.2022.77 als Mitbeschuldigte geführt wird, stimmen mit denjenigen ihres Ehemannes grundsätzlich überein. Angesichts der Vorwürfe hat sie jedoch ein Interesse daran, sich und ihren Ehemann in ein möglichst günstiges Licht zu rücken, weshalb grundsätzlich nur mit einer gewissen Zurückhaltung auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Dennoch sind ihre Aussagen im ganzen Verfahren konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. Sie gab an, dass der Privatkläger A. wiederholt Fragen zum Zustand des Hauses gestellt habe, insbesondere ob je Wasser eingedrungen sei (UA BO 4.5 act. 7).