Zudem hat der Beschuldigte die Kalkablagerungen mit dem Architekten M. besprochen, der diese nicht als Mangel qualifizierte. Die minimalen Ausbesserungen oder Neuanstriche durch den Beschuldigten lassen auch nicht den Schluss zu, dass er von der grundlegenden Entwässerungsproblematik aufgrund der Konstruktionsmängel wusste.