Die Vornahme der Reinigung alleine rechtfertigt damit nicht bereits den Schluss auf ein Bewusstsein über die Mangelhaftigkeit der Entwässerung bzw. auf eine Handlung zur Täuschung über die Mängelfreiheit. Dies besonders, da der Beschuldigte die Privatkläger A. und B. von sich aus darauf hinwies, dass er die Bodenplatten regelmässig mit dem Kärcher gereinigt habe und dies auch in Zukunft weiter nötig sei (GA act. 501). Zudem hat der Beschuldigte die Kalkablagerungen mit dem Architekten M. besprochen, der diese nicht als Mangel qualifizierte.