Mit der Vorinstanz (E. 2.6.3.3.4) ist darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf einen Liegenschaftsverkauf im Rahmen des Üblichen erscheint, dass Verkäufer die Liegenschaft im bestmöglichen Zustand präsentieren, wozu auch die Reinigung der Bodenplatten mit einem Kärcher gehört. Auch die jährliche Reinigung der Bodenplatten im Frühling mit dem Kärcher erscheint dabei nicht auffällig und gehört zum gewöhnlichen Unterhalt dazu. Die Vornahme der Reinigung alleine rechtfertigt damit nicht bereits den Schluss auf ein Bewusstsein über die Mangelhaftigkeit der Entwässerung bzw. auf eine Handlung zur Täuschung über die Mängelfreiheit.