Der Beschuldigte vermag die verschiedenen Anstriche nachvollziehbar und belegbar zu begründen, zumal der letzte grössere Anstrich im Jahr 2013 zeitlich plausibel und kausal auf den Hagelschaden im Jahr 2011 und nicht im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf im Jahr 2015 zurückzuführen ist. Was die Reinigung der Bodenplatten anbelangt, so kann dies nicht bereits per se als Täuschungshandlung qualifiziert werden. Mit der Vorinstanz (E. 2.6.3.3.4) ist darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf einen Liegenschaftsverkauf im Rahmen des Üblichen erscheint, dass Verkäufer die Liegenschaft im bestmöglichen Zustand präsentieren, wozu auch die Reinigung der Bodenplatten mit einem Kärcher gehört.