Mit Ausnahme der Hagelschäden, welche von der Aargauischen Gebäudeversicherung übernommen worden waren, hat der Beschuldigte nie bei einer Versicherung irgendwelche feuchtigkeitsbedingten Mängel angemeldet oder eine Deckung abklären lassen, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Aussagen zumindest davon ausging, dass solche Schäden gedeckt gewesen wären (vgl. obige Ausführungen). Der Beschuldigte vermag die verschiedenen Anstriche nachvollziehbar und belegbar zu begründen, zumal der letzte grössere Anstrich im Jahr 2013 zeitlich plausibel und kausal auf den Hagelschaden im Jahr 2011 und nicht im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf im Jahr 2015 zurückzuführen ist.