Besichtigungsterminen entfernt. Mit Ausnahme der Hagelschäden, welche von der Aargauischen Gebäudeversicherung übernommen worden waren, hat der Beschuldigte nie bei einer Versicherung irgendwelche feuchtigkeitsbedingten Mängel angemeldet oder eine Deckung abklären lassen, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Aussagen zumindest davon ausging, dass solche Schäden gedeckt gewesen wären (vgl. obige Ausführungen).