Da der Beschuldigte ein eindeutiges Interesse am günstigen Ausgang seines Verfahrens hat, ist zu prüfen, ob anhand der äusseren objektiven Tatsachen Rückschluss auf die innere Einstellung des Täters, in casu also auf das Wissen um die Entwässerungsproblematik, gezogen werden kann. Es ist erstellt, dass sich die Schraube während den Besichtigungen dort befunden haben musste (UA BO 4.8 act. 7). Hätte der Beschuldigte um das Ausmass der Entwässerungsproblematik gewusst und diese vertuschen wollen, hätte er die Schraube eher versteckt bzw. diese zumindest vor den - 14 -