Er habe mit den Privatklägern A. und B. über den Flecken in der Garage diskutiert und er glaube, dass dieser auf die schlechte Isolierung zurückzuführen sei. Er habe die Garage dann im Jahr 2008 isolieren lassen und ihn habe der Fleck nicht gestört, da es auch nie auf ein Auto getropft habe (UA BO 4.2 act. 3; UA BO 4.6 act. 5 f.; GA act. 499; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21, S. 25 f.). Er hätte der Versicherung einen Mangel oder einen Wasserschaden an der Liegenschaft gemeldet, wenn es denn einen gegeben hätte (UA BO 4.2 act. 3 ff.; GA act. 505; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f., S. 26 f.).