4.3. 4.3.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind bezüglich des Kernvorwurfs während des gesamten Strafverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. Er beteuerte in allen Einvernahmen, dass er von den Mängeln bzw. den Konstruktionsmängeln an seinem Haus nichts gewusst habe (UA BO 4.2 act. 4; UA BO 4.6 act. 10; GA act. 505; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 f., S. 26 f.). Er erklärte jedes Mal detailliert und stets stringent, dass bei der Garagenmauer Kalk rausgelaufen sei, da laut seinem Architekten M. das Wasser die porösen Granitbodenplatten durchlaufe, dann auf den Beton treffe und dort Kalk herauslöse.