Sowohl die Aargauische Gebäudeversicherung (UA BO 5.1 act. 228) als auch die Mobiliar (UA BO 5.1 act. 301) bestätigten, dass bis auf den Hagelschaden im Juli 2011 keine Schadensfälle registriert oder bezahlt worden seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2022 reichte der Beschuldigte eine E-Mail der Mobiliar ein, wonach er und seine Ehefrau vom 26. September 2005 bis 31. März 2015 eine Gebäudewasserversicherung bei der Mobiliar abgeschlossen hatten.