Schwachstellen erst mit der durchgeführten Untersuchung mit den Sondierungen und Aufnahmen sichtbar geworden sind. Es kann gestützt auf das Gutachten somit nicht gefolgert werden, dass der Beschuldigte aus dem Vorliegen gewisser äusserlicher Anzeichen an der Liegenschaft wie Flecken und Aussinterungen auf ein grundlegendes Entwässerungsproblem im ihm vorgeworfenen Ausmass (bauliche Konstruktionsmängel, - 12 - kein Entwässerungskonzept, fehlende Abdichtungen und einen fehlerhaften Nutzschichtaufbau) und den damit zusammenhängenden Feuchtigkeits- und Wasserproblemen gewusst haben musste; vielmehr wird diese Frage offengelassen.