Es werden aber keine Angaben dazu gemacht, ob der Beschuldigte aufgrund der sichtbaren Spuren und Aussinterungen hätte schliessen müssen, dass nicht nur gewisse Schwachstellen in grösserem Umfang, sondern auch konstruktionsbedingte Mängel im gutachterlich festgestellten Ausmass in seiner Liegenschaft vorliegen würden. Im Gutachten selber wird eingeräumt, dass die Tragweite und die Zusammenhänge der verschiedenen Schäden resp. Schwachstellen erst mit der durchgeführten Untersuchung mit den Sondierungen und Aufnahmen sichtbar geworden sind.