In den Gutachten wird zwar ausgeführt, dass die Aussinterungen und Spuren dem Beschuldigten hätten auffallen müssen und dieser sich hätte Gedanken machen müssen, ob Schwachstellen in grösserem Umfang vorhanden seien und als Folge dann Fachpersonen zur Schadenbeurteilung hätte hinzuziehen müssen. Es werden aber keine Angaben dazu gemacht, ob der Beschuldigte aufgrund der sichtbaren Spuren und Aussinterungen hätte schliessen müssen, dass nicht nur gewisse Schwachstellen in grösserem Umfang, sondern auch konstruktionsbedingte Mängel im gutachterlich festgestellten Ausmass in seiner Liegenschaft vorliegen würden.