35). Aufgrund der Laborergebnisse wurde festgestellt, dass auf dem ersten Farbanstrich Kalkablagerungen vorhanden sind, welche mit einem zweiten Farbanstrich überstrichen wurden, wobei auf diesem zweiten Farbanstrich auch wieder Kalkablagerungen vorhanden sind (UA BO 5.6 act. 294 inkl. Gutachten J. AG vom 18. November 2016 in UA BO 5.6 act. 265 ff.). Die vorhandenen Aussinterungen seien nicht nur partiell an einer Stelle vorhanden gewesen, sondern an diversen Stellen. Diese Stellen seien so dominant, dass dies dem Verkäufer (bzw. dem Beschuldigten) in den vielen Jahren der Nutzung auch als Laie hätte auffallen müssen.