Gemäss Gutachten hätte auch ein Laie unter Berücksichtigung, dass die Schadenbilder mit den Aussinterungen über eine längere Zeitdauer seit der Erstellung immer wieder aufgetreten seien, auf diese Schäden aufmerksam werden können. Je kürzer die Zeitdauer der Beobachtung der Schadenbilder sei und wenn zudem optische Korrekturen vorgenommen worden seien, desto unwahrscheinlicher sei es für einen Laien, die Schäden zu erkennen (UA BO 5.6 act. 35).