Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er von den Mängeln (Feuchtigkeits- und Wasserprobleme aufgrund der Konstruktionsmängel) an der Liegenschaft gewusst habe und somit wissentlich den Privatklägern A. und B. falsche Tatsachen vorgespiegelt habe, indem er die Mängelfreiheit der Liegenschaft bestätigt habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 ff.). 4.2. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht aus nachfolgenden Gründen zur Auffassung, dass es am Nachweis fehlt, dass der Beschuldigte von den Konstruktionsmängeln bzw. der Wasser- und Feuchtigkeitsproblematik an der Liegenschaft gewusst hat: - 11 -