Ebenfalls unbestritten ist, dass die beiden Privatkläger A. und B. die Liegenschaft vor dem Kauf mehrfach besichtigt haben, wobei zwischen den Kaufparteien die losen Balkonplatten, der Hagelschaden sowie der Fleck in der Garage besprochen wurden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff., S. 13 und S. 16 ff.). Der Beschuldigte hat auf mehrmaliges Nachfragen der Privatkläger A. und B. hin mehrfach bestätigt, dass sie kein Feuchtigkeitsproblem (gehabt) hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27).