Zudem sei gemäss Gutachten im Schlafzimmer OG «Sohn», im Untergeschoss an der östlichen Ecke beim Treppenabgang sowie an zwei Stellen der Garage Wassereindrang festgestellt worden. Einerseits sei das Wasser beim Decken/Wandanschluss an der nordwestlichen Wand (linke Garagenwand) sowie im Übergang Stützmauer/gedeckter Sitzplatz (darüberliegend) eingedrungen und andererseits infiltriere das Wasser beim linken Garagenplatz durch die Decke und tropfe teilweise auf die Schutzdecke, resp. in den Eimer. Es kann hierzu auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.4.3 bis E. 2.4.5 verwiesen werden.