4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass gemäss dem gerichtlich angeordneten Gutachten I. GmbH vom 14. Juni 2016 (UA BO 5.6 act. 6 ff.) und dem Ergänzungsgutachten I. GmbH vom 2. Dezember 2016 (UA BO 5.6 act. 286 ff.) inkl. Gutachten J. AG vom 18. November 2016 (UA BO 5.6 act. 265 ff.) die Ursache der Schäden an der betreffenden Liegenschaft in der mangelhaften Planung eines Konzepts zur Entwässerung von Balkon, Terrasse und Schwimmbadumgebung, der fehlenden Flächen- bzw. mangelhaften partiellen Abdichtung sowie des fehlerhaften Nutzschichtaufbaus mit ungenügendem Gefälle liege.