Die Vermögensverfügung muss stets auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuführen sein. Überdies ist zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung ein Motivationszusammenhang verlangt, d.h. der Betroffene muss infolge der Täuschung und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein. Täuschungsrelevant können somit von vornherein nur solche Falschangaben sein, die den Entscheid des Getäuschten über die vom Täter angeregte Vermögensdisposition überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E. 1; je mit Hinweisen).