2.5. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Berufung und Anschlussberufung abzuweisen und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 37 ff.). -8- 3. 3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.