Das Ergebnis der Schadensinspektion der Aargauischen Gebäudeversicherung könne ebenfalls nicht herangezogen werden, da die Reparatur der Hagelschäden im Jahr 2012 rein kosmetische Auswirkungen auf das Gebäude gehabt habe (Anschlussberufungsbegründung vom 7. Juni 2022 S. 6). Die Vorinstanz habe sich überdies mit den Feststellungen des gerichtlich angeordneten Gutachtens betreffend die Frage, ob der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Liegenschaft an mehreren Orten feuchtigkeitsbedingte Schwachstellen im grösseren Umfang aufweise, nicht auseinandergesetzt (Anschlussberufungsbegründung vom 7. Juni 2022 S. 7).