Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den vorliegenden Schäden um Folgen von Baumängeln handle, die von der Gebäudewasserversicherung explizit ausgeschlossen und auch keine Folge von Elementarschäden seien, weshalb der Beschuldigte diese auch nicht bei der Gebäudeversicherung Mobiliar geltend gemacht habe. Das Ergebnis der Schadensinspektion der Aargauischen Gebäudeversicherung könne ebenfalls nicht herangezogen werden, da die Reparatur der Hagelschäden im Jahr 2012 rein kosmetische Auswirkungen auf das Gebäude gehabt habe (Anschlussberufungsbegründung vom 7. Juni 2022 S. 6).