2.4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 7. Juni 2022 im Wesentlichen aus, dass sich die Vorinstanz vornehmlich auf die Behauptungen des Beschuldigten, dessen Ehefrau und die Aussagen von M. (Architekt) gestützt und keine kritische Beweiswürdigung vorgenommen habe (Anschlussberufungsbegründung vom 7. Juni 2022 S. 2 ff.). Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den vorliegenden Schäden um Folgen von Baumängeln handle, die von der Gebäudewasserversicherung explizit ausgeschlossen und auch keine Folge von Elementarschäden seien, weshalb der Beschuldigte diese auch nicht bei der Gebäudeversicherung Mobiliar geltend gemacht habe.