Weiter würden auch die Aussagen der Zeugin K. und des Zeugen L. belegen, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Mängeln an der Liegenschaft gehabt habe (Berufungsbegründung vom 15. Juli 2022 S. 7 ff.). Der Beschuldigte habe sowohl vom Konstruktionsmangel des mangelhaften Gefälles als auch der Feuchtigkeitsproblematik durch stete Aussinterungen, Verfärbungen und den entsprechenden Aufwand zum regelmässigen Beheben dieser Kenntnis gehabt (Berufungsbegründung vom 15. Juli 2022 S. 25 ff.).