Zusätzlich habe der Beschuldigte jährlich, teils mehrfach, die übermässigen Kalkablagerungen, als direkte Folge der aus verschiedenen Stellen an Wänden und Decken v.a. im Aussenbereich austretenden Feuchtigkeit, abtragen bzw. mit Kalkentferner entfernen und mit Farbe übermalen müssen. Nachdem die Privatkläger A. und B. den Kaufvertrag vom 15. Januar 2015 mit Übergang von Nutzen und Gefahr per 1. März 2015 eingegangen seien, sei es im Juni 2015 aufgrund eines starken Unwetters zu Sanierungsarbeiten gekommen, anlässlich welcher Fachleute auf die vorbestehenden Mängel hingewiesen hätten (Berufungsbegründung vom 15. Juli 2022 S. 3 f.). Gemäss dem -7-