2.3. Die Privatkläger A. und B. machen mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten die Feuchtigkeits- und Wasserprobleme bekannt gewesen seien. Die Liegenschaft habe seit Beginn an konstruktionsbedingten Mängeln gelitten. Die Auswirkungen dieser Konstruktionsmängel seien bereits in den ersten Jahren nach Einzug des Beschuldigten in die Liegenschaft im Jahr 2006 in Form von Feuchtigkeits- und Wasserproblemen aufgetreten. Der Beschuldigte habe die Garage isoliert, an den Baufugen nachträglich Auffangrinnen zur Ableitung des Wassers von Terrasse und Balkon sowie eine Schraube an der Treppenaussenwand zur Abführung der Kalkaussinterungen angebracht.