Es fehle somit am Nachweis, dass der Beschuldigte von den Konstruktionsmängeln an der Liegenschaft gewusst habe, weshalb ihm auch keine Täuschungshandlung zum Vorwurf gemacht werden könne und er vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.6.3).