Insgesamt lasse damit das Verhalten des Beschuldigten keine Rückschlüsse auf das Wissen über die Entwässerungsproblematik der Liegenschaft zu. Darüber hinaus könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte aus dem Vorliegen gewisser äusserlicher Anzeichen an der Liegenschaft wie Flecken und Aussinterungen auf ein grundlegendes Entwässerungsproblem im ihm vorgeworfenen Ausmass geschlossen habe. Es fehle somit am Nachweis, dass der Beschuldigte von den Konstruktionsmängeln an der Liegenschaft gewusst habe, weshalb ihm auch keine Täuschungshandlung zum Vorwurf gemacht werden könne und er vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art.