146 StGB vorgenommen, vermöge er diese nachvollziehbar und belegbar zu begründen. Die Reinigung der ganzen Terrasse inkl. Bodenplatten und Geländer von Flecken und dunklen Verfärbungen mittels Kärcher im Frühling erscheine auch im Hinblick auf einen Liegenschaftsverkauf im Rahmen des Üblichen zu liegen und rechtfertige es nicht, daraus zu schliessen, dass der Beschuldigte von der Entwässerungsproblematik der Liegenschaft gewusst habe bzw. auf eine Handlung zur Täuschung über die Mängelfreiheit vorgenommen habe. Insgesamt lasse damit das Verhalten des Beschuldigten keine Rückschlüsse auf das Wissen über die Entwässerungsproblematik der Liegenschaft zu.