Beschuldigten vorgeworfen werde, er habe durch die verschiedenen Anstriche (das Übermalen der Betonflächen an der Garageninnenwand, an der Aussenwand der Garage auf der Seite der Aussentreppe, die Deckenstirne des Balkons im Obergeschoss, welche sich über der Terrasse im EG befindet, die Fläche der Betonstirne unterhalb der Terrasse EG sowie auch die Flanschen und Pfosten auf der grossen Terrasse) Täuschungshandlungen i.S.v. Art. 146 StGB vorgenommen, vermöge er diese nachvollziehbar und belegbar zu begründen.