2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei, da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte im Wissen über die wahren Tatsachen bzw. über die Mängel an der Liegenschaft (Entwässerungsproblematik und konstruktive Mängel) den Privatklägern A. und B. falsche Tatsachen vorgespiegelt habe, indem er die Mängelfreiheit der Liegenschaft beteuert habe. Insofern dem -6-